L’AOC
Dézaley Grand Cru

Seit Jahrzehnten anerkannt und gewürdigt

AOC Dézaley Grand Cru


Der Ausschuss des Branchenverbandes der Waadtländer Weine hat der Regierung beantragt, den Anbaugebieten des Dézaley und des Calamin den Status «AOC Grand Cru» zu verleihen. Am 21. März 2013 hat der Waadtländer Staatsrat diesem Antrag zugestimmt. Die besondere Lage der Rebberge mit den Herkunftsbezeichnungen Dézaley und Calamin ist im Waadtländer Gesetz seit langem festgehalten. Dennoch: bei der Gesetzesrevision 2009 ging dies ein Stück weit vergessen. Dank der offiziellen Anerkennung können die Wahrnehmung des Dézaley und des Calamin verbessert und das Profil geschärft werden. Eine geschützte Herkunftsbezeichnung ist vor allem eine Qualitätsgarantie für den Konsumenten und damit ein starkes Verkaufsargument. Mit der Bezeichnung «AOC Grand Cru» müssen die beiden Weine, die dank ihrer Spitzenqualität schon lange einen hervorragenden Ruf geniessen, höhere Qualitätsanforderungen erfüllen, als die übrigen AOC-zertifizierten Weine. Der Verschnitt mit anderen Weinen ist unzulässig; die Angabe des Jahrgangs ist obligatorisch; der Zuckergehalt muss bei den Chasselas 6-7 %, bei den Rotweinen 10 % Öchslegrad höher sein, als bei anderen AOC-Weinen. Weine, die den vorgeschriebenen Zuckergehalt nicht erreichen, dürfen nur unter der regionalen Herkunftsbezeichnung «AOC Lavaux» verkauft werden. Die besondere Lage der Anbaugebiete des Dézaley und des Calamin ist geschichtlich nachgewiesen und seit 1949 Bestandteil der waadtländischen Reglemente. Die Besonderheit des Terroirs dieser beiden Anbaugebiete wird auch in der im Jahre 2004 publizierten «Studie der Waadtländer Terroirs», die unter der Ägide mehrerer wissenschaftlicher und staatlicher Instanzen durchgeführt wurde, anerkannt.

DIE ANERKENNUNG DER BESONDEREN
EIGENSCHAFTENIST SEIT LANGEM
IN DER WAADTLÄNDISCHEN GESETZGEBUNG VERANKERT.

Schon seit dem 5. April 1949, als Folge des Erlasses über die Eingrenzung der Weinbau-Regionen, wurde in Art. 4 eine Ausnahme-regelung für die Herkunftsbezeichnung Dézaley getroffen. Nur Weine, welche ausschliesslich aus dem exakt eingegrenzten Rebbaugebiet des Dézaley stammen, durften diese Bezeichnung verwenden. Für die Herkunftsbezeichnungen in allen anderen Anbaugebieten war lediglich erforderlich, dass die Weine «zum grossen Teil» aus Trauben der entsprechenden Gemeinde stammen. Danach, im Erlass vom 8. November 1963, wurden die Herkunftsbezeichnungen für die Weinregion Lavaux präzisiert. Darin wurden den auf die Produktionsstandorte (Lutry, Villette, Epesses, St-Saphorin, Chardonne und Vevey) bezogenen Herkunftsbezeichnungen zugestanden, Weine im Umfang von 49 % oder 30 % mit Trauben anderer Weinbauern herzustellen und zudem mit dem Zusatz der Cru (Domaine, Château etc.) zu bezeichnen, vorausgesetzt , dass diese ausschliesslich mit Trauben aus dem gleichen Anbaugebiet vinifiziert werden. Für den Dézaley und den Calamin galt (gem. Art. 6) die besondere Bestimmung, wonach die Bezeichnung «Cru» nur für Weine aus dem präzis eingegrenzten Anbaugebiet verwendet werden darf.

Auch im Reglement vom 19. Juni 1985 über die geschützte Herkunftsbezeichnung der Waadtländer Weine (AOC) wurde auf den einmaligen Charakter der Weine des Dézaley und des Calamin hingewiesen. Dabei wurden die Definitionen der Weinbau-Regionen (also Lavaux) und der Produktionsstandorte (für das Lavaux: Lutry, Villette, Epesses, St-Saphorin, Chardonne, Montreux und Vevey) wieder übernommen. Die Weine mit der Herkunftsbezeichnung dieser Produktionsstandorte mussten nur zu 51 % aus Trauben dieser Gemeinden hergestellt werden. Die Rebbaugebiete des Dézaley und des Calamin warem allerdings nicht als normaler Produktionsstandort eingestuft: sie wurden (gem. Art. 8) berechtigt, mit «Cru» zu firmieren. Gemäss Art. 17 ff mussten alle anderen Cru-Bezeichnungen, also Château, l’abbaye (Abtei) und Domaine der Katasterkarte und der Ortsbezeichnung entsprechen. Nur wer diese Anforderungen erfüllte, durfte seine Weine als «Cru» oder «Grand Cru» bezeichnen. Seit der Schaffung des Labels sind die Herkunfts-bezeichnungen Dézaley und Calamin als AOC eingestuft worden.

Der Inhalt des seit über 60 Jahren bestehenden Reglements kann wie folgt zusammengefasst werden:

  • einerseits Weine mit der Herkunfts-bezeichnung der Weinbau-Region (Lavaux etc.) und des Produktions-standortes (Lutry, Saint-Saphorin etc.)
  • andererseits als «Cru» oder «Grand Cru» deklarierte Weine (Domaine, Château etc.), darunter die Herkunftsbezeichnungen Dézaley und Calamin, die höhere Anforderungen erfüllen mussten (insbesondere ist der Verschnitt mit anderen Weinen verboten). Die Weine des Dézaley und des Calamin durften zudem mit der geschützten Herkunftsbezeichnung (AOC) firmieren.

Seit dem 1. Juni 2009 wird diese Auszeichnung auch im neuen Reglement festgehalten, wobei die Rebbaugebiete des Dézaley und des Calamin als normale Produktionsstandorte eingestuft wurden. Dies bis zur letzten, am 20. März 2013 in Kraft gesetzten, Reglements-anpassung, in welcher den beiden prestigeträchtigen Weinen die Bezeichnung AOC Grand Cru zuerkannt wurde.

Kontakt

Association Appellation Dézaley Grand Cru
Jean-François Chevalley
Président
Route du Treytorrens 1
1096 En Dézaley

info@dezaley.ch